Mischpult bei einer Konferenz in Berlin

Tonaufnahmen beim Dolmetschen - Sind die Nutzungsrechte geklärt?

Am 22. April 2017 fand in Berlin ein vom Verband der Konferenzdolmetscher (VKD) veranstaltetes und von Konferenzdolmetscher Ignacio Hermo durchgeführtes Seminar zum Thema Nutzungsrechte statt.


Wenn Dolmetscher aufgenommen werden

Urheberrecht, Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

d-interp-Mitglieder Sara Campos Arnoldi und Sabine Kreuzpainter waren als Fortbildungsreferentinnen des VKD für die Organisation des Seminars verantwortlich. Sara Campos Arnoldi war vor Ort mit dabei, um sich in Sachen Verwertungshonorar und Nutzungsrechte weiterbilden zu lassen.

Konferenzdolmetscher werden häufig während der Vorbereitung einer Konferenz oder auch gerne in letzter Minute vor Beginn einer Veranstaltung mit dem Ansinnen des Kunden konfrontiert, dass ein Mitschnitt der Konferenz gewünscht wird. Hier gilt es natürlich, erst einmal klar zu stellen, ob denn nur der Originalton aufgezeichnet wird, da in diesem Fall ja das Urheberrecht des Dolmetschers nicht berührt wird. Soll der Ton der Verdolmetschung mitgeschnitten werden, ist es sinnvoll, den Kunden erstmal darüber in Kenntnis zu setzen, dass Dolmetscher als Schöpfer von Sprachwerken immer auch Urheber sind. Übersetzungen, die laut Duden auch mündlich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum, welches durch das Urheberrechtsgesetz (u. a. § 2, § 9, § 15 und § 32 UrhG) geschützt ist.

Nun stellt sich vor allem die Frage der Verwendung der Tonaufzeichnung. Abhängig von der konkreten Nutzung können Konferenzdolmetscher dann ein entsprechendes Honorar objektiv begründen und im Sinne des Kunden sachlich verhandeln. So ist es natürlich ein Unterschied, ob eine Aufzeichnung z. B. intern zur Erstellung eines Protokolls verwendet wird, oder später öffentlich zugänglich im Internet erscheint. Auch das immer beliebtere Live-Streaming, welches später nicht mehr abrufbar ist, stellt einen speziellen Fall der Verwendung dar. Hier ist es sinnvoll, sich erst einmal durch das Wirrwarr der Begriffe wie Live-Streaming, Aufzeichnung, Wiederverwertung, Layout, interner Zweck, Ausstrahlungsgebiet, Buyout etc. zu arbeiten, um dann in Absprache mit den Kunden eine entsprechende Angebots- und Vertragsgrundlage zu erarbeiten.

Falls auch Sie auf Ihrer Veranstaltung den Dolmetschton aufzeichnen wollen, können Sie uns gerne dazu ansprechen.

Wir sind nun bestens informiert und können Ihnen dabei behilflich sein, eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung anzubieten. Durch den Erwerb der Verwertungsrechte an Dolmetsch-Sprachwerken gewinnen Sie Rechtssicherheit und die Leistung der Dolmetscher wird entsprechend honoriert.


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