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Bei dem gemeinsamen Webauftritt mit der URL http://www.d-interp.de handelt es sich um eine Kooperation freiberuflicher Dolmetscherinnen, die alle eigenständig agieren. Es handelt sich nicht um irgendeine Form der Sozietät. Die gesamtschuldnerische Haftung wird ausgeschlossen.
Die Dolmetscher werden auf dem Gebiet des Dolmetschens tätig. Die Dolmetscher üben ihre Tätigkeit als freiberufliche, eigenständige Dolmetscher aus und werden sie nach bestem Wissen und Gewissen und unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse erfüllen. Eine weitergehende Verpflichtung übernehmen sie nicht.
Das Dolmetschhonorar wird zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Abgesehen von der reinen Dolmetschleistung am Tag der Veranstaltung umfasst es die inhaltliche und terminologische Einarbeitung in das Thema, Materialaufbereitung für den Einsatz, Zeitaufwand für An- und Abreise am gleichen Tag, zeitige Anwesenheit vor Ort und einen Zeitpuffer auch über das geplante Veranstaltungsende hinaus.
Die verpflichteten Dolmetscher stellen folgende Leistungen ggf. gesondert in Rechnung:
Nach Veranstaltungsende wird eine Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang.
Die normale Arbeitszeit der Dolmetscher wird 3 bis 3½ Stunden am Vormittag und 3 bis 3½ Stunden am Nachmittag nicht überschreiten. Angemessene Pausen sind vorzusehen.
Wenn nicht anders vereinbart, werden die Reisekosten vom Auftraggeber wie folgt erstattet: Die tatsächlich anfallenden Reisekosten vom beruflichen Wohnsitz der Dolmetscher zur Einsatzstätte und zurück werden bei Fahrt mit dem PKW pro Kilometer vergütet bzw. werden die Kosten für Bahn-, Flugtickets, Taxi etc. zurückerstattet. Falls die Dolmetscher am Vor- oder Folgetag an- bzw. abreisen müssen und folglich diese Tage nicht für andere Aufträge in Anspruch nehmen können, wird ein Reisetagehonorar in Rechnung gestellt.
Wenn es für den Einsatz notwendig sein sollte, dass die Dolmetscher in einem Hotel übernachten müssen, werden die Kosten für die Unterkunft vom Auftraggeber übernommen. Kosten für Verpflegung während des Auftrags werden ebenfalls vom Auftraggeber erstattet, wenn die Dolmetscher nicht mit den anderen Veranstaltungsteilnehmern verpflegt werden.
Wenn die Dolmetscher für den Auftraggeber auch als beratende Dolmetscher zur Verfügung stehen und ihn somit in Fragen der Konferenz- und Veranstaltungsorganisation unterstützen und ihm dadurch einen umfangreichen Teilbereich der Veranstaltungsorganisation abnehmen, wird für die Beratung und die Organisation des Dolmetscherteams ein gesondertes Honorar fällig.
Bei Stornierung eines Termins durch den Auftraggeber nach Abschluss eines bindenden Vertrags wird ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt. Bereits entstandene Kosten (z.B. Buchungs-/Stornogebühren) werden vergütet. Soweit die Dolmetscher für den Termin des gekündigten Auftrags einen anderen Auftrag erhalten, kann die hierfür gezahlte Vergütung vom Honorar für den gekündigten Auftrag in Abzug gebracht werden.
Bei einer Dolmetschleistung gilt das gesprochene Wort, d.h. ihr Produkt ist zur sofortigen Anhörung bestimmt, die Nutzungs- und Urheberrechte verbleiben bei den Dolmetschern. Soll ein Mitschnitt der Dolmetschleistung zur späteren Nutzung angefertigt werden bzw. soll die Dolmetschleistung als Livestream oder Webcast übertragen werden, ist vor der Veranstaltung die Zustimmung der Dolmetscher einzuholen. Direktmitschnitte, Livestreams oder Webcasts werden zusätzlich zum Dolmetschhonorar in Rechnung gestellt. Die Höhe der Vergütung des Mitschnitts ist dabei abhängig von der konkreten Verwendung. Jede weitere Verwendung (z.B. Direktübertragung) bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Der Auftraggeber haftet auch für unbefugte Aufnahmen durch Dritte.
Der Auftraggeber händigt den Dolmetschern so bald wie möglich vor Konferenzbeginn einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge) in allen zu dolmetschenden Sprachen, soweit vorhanden, aus, ohne die die Dolmetscher ihre Dolmetschleistung nicht erbringen können. Dies gilt insbesondere für sämtliche Schriftstücke und Manuskripte, die während der Konferenz verlesen werden. Filme und Videos werden nur verdolmetscht, wenn diese den Dolmetschern vorab als Videodatei oder Transkript vorliegen.
Ortsfeste Simultankabinen und -anlagen müssen den Anforderungen der ISO-Norm 2603, transportable den Anforderungen der ISO-Norm 4043 entsprechen. Die Dolmetscher müssen aus der Kabine direkte Sicht auf den jeweiligen Redner, in den Sitzungssaal und auf evtl. genützte Projektionswände haben. Die Verwendung von Fernsehmonitoren zur Übertragung des Bildes ist nur in Ausnahmefällen vorzusehen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet zu gewährleisten, dass die Dolmetscher die zu dolmetschenden Texte mit bestmöglicher Qualität hören können. Es sind geeignete Mikrofonanlagen einzusetzen. Es ist sicherzustellen, dass jeder Sprecher die vorhandenen Mikrofone benutzt. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass der gedolmetschte Text die Zuhörer erreicht, ohne dass die Teilnehmer, die im Original hören, gestört werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dolmetscher von Anfang an in die Planung einer Videokonferenz einzubinden und mit ihnen die Bedingungen für die Durchführbarkeit einer solchen Konferenz zu klären. Die Arbeitsbedingungen müssen den ISO-Normen 2603 und 4043 sowie CEI 914 entsprechen. Die Tonqualität muss im 125-150 Hertz-Bereich liegen. Hochauflösende Monitore sind unerlässlich.
Die Dolmetscher werden von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn die Simultananlage oder die Bedienung von den organisierenden Dolmetschern als unzureichend befunden wird. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
Die Dolmetscher sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinen Nutzen daraus zu ziehen.
Sollte der Dolmetscher aus wichtigem Grund um Entlassung aus dem Vertrag bitten, wird er dafür sorgen, dass ihn ein qualifizierter Kollege zu den gleichen Konditionen ersetzt. Der Auftraggeber wird von dieser Änderung – soweit es für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung von Bedeutung ist – unterrichtet.
Der Dolmetscher haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Werden von Seiten des Auftraggebers Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt, entbindet dies den Dolmetscher von der etwaigen Haftung für eine unzureichende Qualität von Dolmetschleistungen.
Die Geltung abweichender – auch ergänzender – Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Berufswohnsitz der vertragschließenden Dolmetscherin.
Sind oder werden Teile dieser Bedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Es gilt dann die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gültige Bestimmung als vereinbart.